Allgemeine Geschäftsbedingungen

Begriff 1: Gültigkeit

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist.

1.2 Unsere Allgemeinen Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

Begriff 2: Angebot, Angebotsunterlagen

2.1 Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind unsere Angebote stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Daten und Datenträgern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Unterlagen nur für den vorgesehenen Zweck verwenden. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es unserer ausdrücklichen Zustimmung.

2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, soweit die Verwendbarkeit für den vertraglich vereinbarten Zweck eine genaue Vereinbarung erfordert. Solche Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen, sondern als bloße Produktbeschreibungen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von Komponenten durch gleichwertige Teile sind zulässig, sofern sie die Verwendbarkeit für den vertraglich vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen.

Begriff 3: Preise und Bezahlung

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise für Warenlieferungen ab Lager zuzüglich Verpackung, gesetzlicher Umsatzsteuer, Fracht, Zoll und sonstiger Spesen und Spesen.

3.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge eine Woche nach Lieferung ohne jeden Abzug fällig. Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge mit 5 % p. a. ab Fälligkeit zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Verzugsfall bleibt unberührt.

3.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Begriff 4: Lieferung und Lieferzeit

4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Klärung aller technischen und organisatorischen Fragen voraus.

4.2 Sofern nicht ausdrücklich ein fester Zeitraum oder Termin zugesagt oder vereinbart wurde, gelten die von uns angegebenen Fristen und Termine nur annähernd. Ist Versand vereinbart, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

4.3 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden können wir eine Verlängerung der Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

4.4 Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die durch höhere Gewalt oder andere zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, behördliche Maßnahmen oder unsachgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung) verursacht werden, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich Lieferfristen oder Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Annahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Kommen wir mit einer Lieferung in Verzug oder wird uns die Lieferung unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

Begriff 5: Erfüllungsort, Gefahrübergang

5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Münster, sofern nichts anderes bestimmt ist.

5.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.

Begriff 6: Eigentumsvorbehalt

6.1 Der nachstehend geregelte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen, die uns gegen den Kunden aus der mit ihm bestehenden Lieferbeziehung zustehen (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

6.2 Die an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die gelieferte Ware und die gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durch den Eigentumsvorbehalt ersetzte Ware werden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

6.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.

6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zur Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern (Ziffer 6.9). Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind untersagt.

6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung und wir erwerben als Hersteller im Sinne des § 950 BGB unmittelbar das Eigentum an der neu entstehenden Sache oder – wenn die Verarbeitung aus Materialien mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache den Wert der Vorbehaltsware übersteigt – Miteigentum (Miteigentum) an der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass ein solcher Eigentumserwerb bei uns nicht zustande kommt, überträgt uns der Kunde sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache.

6.6 Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt sicherungshalber die daraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an uns ab – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig für den Miteigentumsanteil. Gleiches gilt für andere Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst in Bezug auf die Vorbehaltsware entstehen, wie Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung können wir nur im Falle der Verwertung widerrufen.

6.7 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns darüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde uns gegenüber hierfür.

6.8 Wir werden die Vorbehaltsware und die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen insoweit freigeben, als ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Es obliegt uns, die anschließend freizugebenden Artikel auszuwählen.

6.9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen (Verwertungsfall). In der Rücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies wird von uns ausdrücklich erklärt.

Begriff 7: Mängelhaftung, Untersuchungspflicht

7.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Ware beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Ungeachtet dessen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits verjähren ebenfalls nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Die gelieferten Artikel müssen sofort nach der Lieferung sorgfältig geprüft werden. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn uns nicht innerhalb einer Woche nach Lieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn uns die Rüge nicht innerhalb einer Woche nach dem Tag zugeht, an dem der Mangel aufgetreten ist; war der Mangel bereits zu einem früheren Zeitpunkt bei normaler Verwendung offensichtlich, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Wir können verlangen, dass ein beanstandeter Liefergegenstand kostenlos an uns zurückgesandt wird. Bei berechtigter Beanstandung erstatten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil sich der Liefergegenstand an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände sind wir zunächst verpflichtet und berechtigt, diese nach unserer Wahl, die innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen muss, nachzubessern oder zu ersetzen. Im Falle des Scheiterns, also der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unzumutbaren Verzögerung der Reparatur oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis entsprechend mindern.

7.4 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in Ziffer 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen genannten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen („Schadensersatzhaftung wegen Verschuldens“).

7.5 Die Mängelhaftung besteht nicht, wenn der Kunde den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.

Begriff 8: Rechte an geistigem Eigentum

8.1 Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter geltend gemacht werden.

8.2 Für den Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht Dritter verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand so ändern oder austauschen, dass die Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags mit dem Dritten das Nutzungsrecht einräumen. Gelingt uns dies innerhalb einer angemessenen Frist nicht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis entsprechend zu mindern. Allfällige Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den in Ziffer 9 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen genannten Einschränkungen.

8.3 Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller und Unterlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. In diesen Fällen bestehen Ansprüche gegen uns gemäß Ziffer 8.2 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der oben genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Unterlieferanten erfolglos war
oder – zum Beispiel aufgrund einer Insolvenz – aussichtslos ist.

Begriff 9: Haftung für Schadensersatz wegen Verschuldens

9.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung – ist nach Maßgabe dieser Ziffer 9 begrenzt, soweit es sich jeweils um ein Verschulden handelt.

9.2 Wir haften nicht bei einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, seine Freiheit von Rechtsmängeln und solche Sachmängel, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen oder Leib oder Leben von Mitarbeitern des Kunden schützen oder deren Eigentum vor erheblichen Schäden schützen sollen.

9.3 Soweit wir gemäß Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung normaler Sorgfalt hätten vorhersehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die auf Mängeln des Liefergegenstands beruhen, sind ebenfalls nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

9.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Millionen Euro pro Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

9.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

9.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.7 Die Einschränkungen dieses Abschnitts 9 gelten nicht für unsere Haftung für vorsätzliches Verhalten, für garantierte Eigenschaften, für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Begriff 10: Schlussbestimmungen

10.2 Die Beziehungen zwischen dem Kunden und uns unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) findet keine Anwendung.

10.3 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten diejenigen rechtswirksamen Bestimmungen als vereinbart, die die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

10.1 Ist der Kunde Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, ist Münster Gerichtsstand für alle möglichen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und uns. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden am Sitz des Kunden zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(Stand September 2020)